§ 4 Abs 2 AVRAG - Durch den Wechsel der KV-Angehörigkeit infolge eines Betriebsübergangs darf dem Arbeitnehmer das Entgelt nicht geschmälert werden, das ihm vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit kollektivvertraglich gebührt hat. Der Schutz bezieht sich dabei auf die bisherige kollektivvertragliche Bruttoentlohnung, sodass keine Verletzung des § 4 Abs 2 AVRAG vorliegt, wenn es nach dem KV-Wechsel durch höhere SV-Beiträge - bei einem in seiner Höhe unveränderten Bruttobezug - zu einer Verringerung des Nettobezugs kommt. Ebenso nicht geschützt ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen erhöhten Urlaubsanspruch nach dem alten KV.