§ 33 Abs 1 und Abs 2, § 111 ASVG - § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in Abs 2. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung darzutun, dh einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in Betracht.