§ 3 Abs 5 und Abs 6 AVRAG - Führen der nach einem Betriebsübergang anzuwendende Kollektivvertrag bzw die dann geltenden Betriebsvereinbarungen zu einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, steht dem Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs 5 AVRAG ein besonderes Kündigungsrecht zu, das er auch schon vor dem Betriebsübergang gegen den Veräußerer geltend machen kann.