§ 4 Abs 4 ASVG - Ein auf Provisionsbasis entlohnter Versicherungsvertreter ohne Bindung an fixe Arbeitszeiten, der zur Betreuung von Bestandskunden verpflichtet ist und als wesentliches Betriebsmittel bestehende Kundenadressen zur Betreuung und Bearbeitung sowie Werbemittel, Anträge und Tarifwerke zur Verfügung gestellt bekommt, unterliegt als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG , auch wenn der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegende Vertrag als Werkvertrag bezeichnet wurde.