§ 4 Abs 4 ASVG - Ein Vortragender, der im Rahmen der Ausbildung neuer Mitarbeiter zu Flughafensicherheitskontrollorganen Vorträge in der Dauer von insgesamt 16 Stunden pro Lehrgang hält und dabei an 2 Tagen jeweils 8 Stunden unterrichtet, ist auch dann als freier Dienstnehmer anzusehen, wenn er die Dienstleistungen persönlich zu erbringen hat und über keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel verfügt, er aber in die betriebliche Organisation nicht eingebunden ist und keinen Richtlinien bzw Kontrollen hinsichtlich seines arbeitsbezogenen Verhaltens unterliegt. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit ist Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zu koordinieren.