OGH 22. 3. 2011, 8 ObA 49/10d
§ 1151 ABGB - Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Fall von einem echten Arbeitsvertrag auszugehen sei, weil die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit der Arbeitnehmerin überwiegen, ist keineswegs unvertretbar: