§ 1151 ABGB - War eine Immobilienmaklerin bei ihrer Tätigkeit mehr oder weniger auf die zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur angewiesen, weil das für die Tätigkeit erforderliche Maklerprogramm nur an den PCs des Unternehmens lief, hatte sie ihre Anwesenheiten und Termine in das kanzleiinterne Kalendersystem einzutragen und an wöchentlichen Jour-fixe-Terminen verpflichtend teilzunehmen und unterlag sie bei der Ausführung ihrer Tätigkeit der Kontrolle und Weisung ihrer direkten Vorgesetzten, ist von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und somit von einem echten Dienstverhältnis auszugehen. Dass sich die Arbeitnehmerin die Tage der Objektbesichtigungen und die Fahrtroute frei einteilen konnte und die Möglichkeit hatte, zugeteilte Objekte abzulehnen, sowie für Auswärtstermine ihren Privat-Pkw und ihr privates Handy verwenden musste, tritt im Hinblick darauf, dass im Übrigen die gesamte Infrastruktur und die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, als nicht ausschlaggebend in den Hintergrund.