§ 19 Abs 2 AngG - Die Vereinbarung eines Probemonats bei Abschluss eines Dienstverhältnisses trotz eines bereits zuvor bestandenen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zulässig, wenn das erste Arbeitsverhältnis kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis war, das vom Arbeitnehmer selbst aufgelöst wurde, und zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von rund 6 Monaten liegt. In diesem Fall ist eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auszuschließen.