OLG Linz 9. 3. 2011, 11 Ra 11/11h
→ Revision zurückgewiesen durch OGH 25. 5. 2011, 8 ObA 36/11v
§ 6 KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Nach § 6 Abs 1 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sind allen Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden beträgt, die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten, sofern der Transfer nicht auf Kosten der Firma erfolgt. Dabei gilt die notwendige Wegzeit als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle entsendet wird. Wenn die Beförderung von Arbeitnehmern vom Betrieb zum Einsatzort nicht mit firmeneigenen Fahrzeugen erfolgt, wird für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln der tarifgünstigste Fahrpreis vergütet (Abs 2).