KV-Handelsangestellte - Die Regelung in Teil B Pkt d der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte, wonach sich die Weihnachtsremuneration bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit berechnet, ist nicht nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, die bei Fälligkeit der Weihnachtsremuneration teilzeitbeschäftigt sind, sondern auch auf solche, die während des Jahres von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt gewechselt haben. War daher ein Arbeitnehmer zunächst im Ausmaß von 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, wurde die Wochenarbeitszeit aber in der Folge noch während des Jahres auf die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaufgesetzt und war er in der Folge zumindest 13 Wochen vor Eintritt der Fälligkeit der Weihnachtsremuneration vollzeitbeschäftigt, berechnet sich die Sonderzahlung nach dem Vollzeitbruttoentgelt.