§ 15e MSchG, § 23 AngG - Für die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin während der Karenz sieht § 15e MSchG vor, dass eine zweite Beschäftigung neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbart werden kann, wenn daraus ein Entgelt über der Geringsfügigkeitsgrenze erzielt wird (eine zweite geringfügige Beschäftigung kann zeitlich unbegrenzt vereinbart werden). Doch selbst bei einer dauerhaften Überschreitung der 13-Wochen-Grenze kommt es nicht zu einer Beendigung der Karenzierung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sondern verschmelzen das karenzierte Arbeitsverhältnis und das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Arbeitsverhältnis zu einem gemeinsamen vollwertigen Arbeitverhältnis. Damit liegt aber ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, das (trotz der Karenz nach dem MSchG) bei der Bestimmung des Anspruchs auf Abfertigung Alt entsprechend zu berücksichtigen ist.