§ 31 Abs 2 KBGG - Wird einer Versicherten von der österreichischen Gebietskrankenkasse eine Ausgleichszahlung zu dem von ihr in Deutschland bezogenen Elterngeld gewährt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Ausgleichszahlung nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührt hätte, ist die GKK zur Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung berechtigt. Im späteren Bekanntwerden des Ausmaßes der korrespondierenden deutschen Familienleistung liegt ein Rückforderungsgrund nach § 31 Abs 2 KBGG; ein Verschulden an dem unrechtmäßigen Leistungsbezug ist im Gegensatz zum Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 1 KBGG nicht erforderlich.