§ 10a Abs 2 MSchG - Wurde das Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin nach Ablauf des Probemonats für weitere 2 Monate befristet, ohne dass jedoch die vereinbarte Tätigkeit eine solche - weitere - Erprobung erfordert hätte, und wurde auch der Arbeitnehmerin weder bei Vertragsabschluss noch zu einem späteren Zeitpunkt vermittelt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses von einer 3-monatigen Erprobung abhängig sei, liegt keine sachliche Rechtfertigung der Befristung iSd § 10a Abs 2 MSchG vor. Demzufolge hat die Meldung vom Eintritt der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zur Folge, dass das Dienstverhältnis über das vorgesehene Ende der Befristung bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots verlängert wird.