§ 34 Abs 6 EStG iVm § 5 Abs 3 VO BGBl 1996/303 idgF - Fallen in Hinblick auf die Behinderung des Kindes zwangsläufig Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sonderschule an, sind diese in gleicher Weise wie das Schulgeld als solches ohne Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
VwGH 20. 5. 2010, 2007/15/0309