§ 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Wird einer Kanzleikraft von ihrem Dienstgeber eine weiter gehende zeitliche Flexibilität in der Gestaltung ihrer täglichen Arbeitszeit eingeräumt als anderen Beschäftigten der Kanzlei - und zwar in Form einer festgelegten Rahmenzeit von 13 bis 18 Uhr -, so kann dieser Aspekt im Hinblick auf das für die Beurteilung maßgebende Gesamtbild ihrer Beschäftigung ein Überwiegen der Merkmale selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht rechtfertigen, wenn sonst die Merkmale der unselbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen, wie zB Bindung an den Arbeitsort und persönliche Erbringung der Arbeitsleistung.