§ 31 Abs 4 KBGG, § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung - Musste eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls eines Kollegen unvorhergesehen Mehrstunden (Supplierstunden) leisten, wodurch ihre Jahreseinkünfte die maßgebende Zuverdienstgrenze um knapp 4 % überschritten, ist von einem Härtefall iSd § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung auszugehen und auf die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgeldes zu verzichten.