Art 9 dGG, § 1004 dBGB - Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der BRD sind gewerkschaftlich getragene streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ im Rahmen von Arbeitskämpfen im Einzelhandel nicht generell rechtswidrig (hier: eine „Flashmob-Aktion“, bei der die Teilnehmer durch den koordinierten Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft gezielt eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen). Zwar unterscheiden sie sich vom herkömmlichen Arbeitskampfmittel des Streiks nicht unbeträchtlich insbesondere dadurch, dass sie auf eine „aktive“ Störung betrieblicher Abläufe gerichtet und für die Aktionsteilnehmer nicht mit einem eigenen wirtschaftlichen Nachteil verbunden sind.