§ 49, § 539a ASVG, § 98 ABGB - Kommt auf ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann auch ein Entgelt vereinbart werden, das deutlich unter den kollektivvertraglich für vergleichbare Tätigkeiten in anderen Branchen vorgesehenen Tarifen liegt. Ist allerdings die vereinbarte oder tatsächlich gewährte Entlohnung unangemessen niedrig, besteht die Vermutung, dass durch die nicht fremdübliche Entgeltgestaltung der Eintritt der Vollversicherung umgangen werden sollte. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Beitragsverrechnung gemäß § 539a ASVG ein angemessenes Entgelt als geschuldet.