§ 17 Abs 6 KV-Fleischergewerbe/Angestellte - Stuft der Dienstgeber einen Angestellten in die Verwendungsgruppe III des KV-Fleischergewerbe ein, obwohl dieser nicht über die für diese Einstufung erforderlichen Praxisjahre verfügt, zählen die Dienstzeiten in dieser Verwendungsgruppe dennoch von Anfang an als Verwendungsgruppenjahre und nicht erst ab Erreichen der für die Einstufung eigentlich erforderlichen Praxisjahre. Dabei ist es unerheblich, ob der Dienstgeber von der im KV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, bis zum Erreichen dieser Praxiszeit das KV-Mindestgehalt auf 80 % zu kürzen.