§ 5, § 16 UrlG, Urlaubsdienstanweisung der ÖBB - Nimmt ein Arbeitnehmer nach Antritt des Erholungsurlaubs eine Freistellung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen in Anspruch, kommt es im Anwendungsbereich des Urlaubsgesetzes analog zu § 5 Abs 1 UrlG zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubs, wenn der Pflegebedarf länger als 3 Kalendertage andauert. Aufgrund der Ähnlichkeit der entsprechenden Regelungen gilt dies auch für Mitarbeiter der ÖBB, deren Freistellungsansprüche noch auf der Urlaubsdienstanweisung beruhen.