§ 6 AVRAG, § 896 ABGB - Im Fall eines Betriebsübergangs haften Erwerber und Veräußerer gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden. Diese Solidarhaftung schließt auch Ansprüche mit ein, die in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründet wurden. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem Regressanspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer als Mitschuldner, wenn er die Arbeitnehmeransprüche erfüllt (hier: Abfertigung und Urlaubsersatzleistungen).