§ 67 Abs 4 ASVG - Für die Frage, ob ein Betriebsübergang iSd § 67 Abs 4 ASVG vorliegt und der Betriebsnachfolger für die offen aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge haftet, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, sind Feststellungen notwendig, welchen Betrieb der Betriebsveräußerer tatsächlich geführt hat, dh Feststellungen zum konkreten Betriebsgegenstand und den dafür wesentlichen Betriebsmitteln. Nur auf Basis des Wissens um den Tätigkeitsbereich eines Betriebs kann beurteilt werden, ob im Erwerbszeitpunkt mit den erworbenen Betriebsmitteln die Fortführung dieses konkreten Betriebs möglich gewesen wäre.