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Verfallsfrist im KV-Handelsangestellte gilt auch für 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben

ArbeitsrechtARD 6021/1/2010 Heft 6021 v. 29.1.2010

§ 19e Abs 2 AZG, Pkt XX A. KV-Handelsangestellte - Da für den Anspruch auf den 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs 2 AZG („Zeitausgleichsguthaben“) keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser geltend zu machen ist, unterliegt er der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KV-Handelsangestellte.

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