§ 19e Abs 2 AZG, Pkt XX A. KV-Handelsangestellte - Da für den Anspruch auf den 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs 2 AZG („Zeitausgleichsguthaben“) keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser geltend zu machen ist, unterliegt er der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KV-Handelsangestellte.