§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG - Beschließt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ohne nähere Begründung sich in einem Wirtschaftsjahr keinen Geschäftsführerbezug auszuzahlen, wird die Geschäftsführertätigkeit aber wie in den Vorjahren in vollem Umfang erfüllt, ist ein angemessener und fremdüblicher Teil der ihm unter dem Titel der „Ausschüttung“ gewährten Beträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterliegende Beschäftigungsvergütung anzusehen.