§ 43 Abs 2 FLAG, § 201 BAO - Zahlt ein Arbeitnehmer (angebliche) Überbezüge aus den Vorjahren an den Arbeitgeber zurück, hat dies der Arbeitgeber im Monat der Rückzahlung bei Berechnung der Lohnsteuer für diesen Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen, die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG vermindert sich jedoch nicht um den zurückgezahlten Betrag.
UFS Graz 27. 10. 2009, RV/0718-G/06