OGH 13. 11. 2008, 8 ObS 15/08a
§ 1 Abs 6 Z 2 IESG - Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG sind vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt jene Gesellschafter ausgeschlossen, „denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird“.