§ 16 Abs 1 Z 9, § 26 Z 4 lit d EStG - Muss der Arbeitnehmer die Verpflegung zuerst selbst bezahlen und ersetzt der Arbeitgeber erst nach Vorlage von Belegen den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand, stehen dem Arbeitnehmer (Differenz-)-Werbungskosten bis zu den vollen Auslandsreisesätzen zu und ist keine Kürzung der Pauschalsätze auf ein Drittel vorzunehmen.
UFS Linz 31. 7. 2009, RV/1266-L/07