§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Werbungskosten können bereits vor Erzielung von Einnahmen anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (sogenannte vorweggenommene Werbungskosten). In Zeiten der Arbeitslosigkeit erwachsene Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sind somit unter den Begriff der Reisekosten des § 16 Abs 1 Z 9 EStG (Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand) bzw unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG zu subsumieren und somit abzugsfähig.