§ 131, § 133 Abs 2 ASVG - Auch wenn in der Nähe des Wohnortes einer Versicherten keine ausreichende Anzahl von Hebammen vorhanden ist, die in einem Vertragsverhältnis zur GKK stehen und eine Betreuung bei Hausgeburten anbieten, steht der Versicherten kein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten der bei der Hausgeburt in Anspruch genommenen Hebamme ohne Kassenvertrag zu, sondern bloß ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 80 % jener Kosten, die bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des SV-Trägers von diesem aufzuwenden gewesen wären.