§ 3 Z 1, § 12 Abs 1 GlBG - Erhält eine weibliche Bewerberin auf eine Lehrstelle als „Zimmer(er)in“ bereits vor Abgabe ihrer Bewerbung bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen Ansprechpartner des Unternehmens die Auskunft, eine Bewerbung mache für sie „als Mädchen eher keinen Sinn“, wird sie dadurch in ihrem Recht verletzt, sich diskriminierungsfrei zu bewerben, und hat selbst dann Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, wenn ihre dennoch eingereichte Bewerbung in der Folge berücksichtigt wurde und sie aus sachlichen Gründen (hier: einschlägige Erfahrungen anderer Bewerber) nicht aufgenommen wurde.