§ 3 Z 1, § 12 Abs 12, § 17 Z 1 GlBG - Klagt ein abgelehnter Stellenbewerber wegen einer Diskriminierung bei der Stellenbesetzung (hier: aufgrund des Geschlechts bzw des Alters), hat er die Tatsachen, die einen Zusammenhang zwischen der Ablehnung seiner Bewerbung und seinem Geschlecht vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Ist ihm diese Glaubhaftmachung gelungen, verlagert sich die Beweislast auf den Arbeitgeber, der nun beweisen muss, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.