§ 226a Tir LAO - Der VfGH erachtet einen speziellen und rückwirkenden Wiederaufnahmetatbestand als gleichheitswidrig, der im Hinblick auf das EuGH-Urteil 10. 3. 2005, C-491/03, Hermann, geschaffen wurde, um den Gemeinden die „Nacherhebung“ der Getränkesteuer in der Gastronomie zu ermöglichen. Es werden daher § 226a Tir LAO, LGBl 1984/34 idF LGBl 2007/19, und Art II des Gesetzes LGBl 2007/19 als verfassungswidrig aufgehoben.