Mag. Birgit Bleyer
Kürzlich erreichte uns in der ARD-Redaktion aus der betrieblichen Praxis folgende Frage zur freiwilligen Abfertigung:
Rechtsgrundlage
Gemäß § 67 Abs 6 EStG sind freiwillige Abfertigungen mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen (= Jahresviertel).