§ 23 Abs 6 AngG - Der Anspruch auf eine Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 AngG setzt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes voraus. War das Kind des Verstorbenen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits selbsterhaltungsfähig, lebt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht wieder auf, wenn das Kind sein Dienstverhältnis freiwillig auflöst, um sich mit einem eigenen Unternehmen selbstständig zu machen. Eine Unternehmensgründung ist auch nicht der Aufnahme einer gerechtfertigten beruflichen Weiterbildung gleichzuhalten, sodass es auch aus diesem Grund nicht zu einem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern kommen kann.