§ 3a Abs 1a, § 12 Abs 3 Z 4 UStG - Der im UStG 1994 normierte Vorsteuerausschluss für Grundstücke, insoweit sie im nichtunternehmerische Bereich für nicht unternehmensfremde Zwecke (etwa satzungsmäßige bzw hoheitliche Zwecke einer Körperschaft) Verwendung finden, entspricht der 6. MwSt-RL, weil nach der jüngsten Rsp des EuGH die in Art 6 Abs 2 6. MwSt-RL genannte Verwendung „für unternehmensfremde Zwecke“ nicht andere als private Zweck umfassen kann.