§ 6 Z 13 EStG - Eine steuerliche Zuschreibungspflicht der Wertaufholung nach einer früheren außerplanmäßigen Abschreibung (Teilwertabschreibung) besteht für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen auch dann, wenn die Gründe des seinerzeitigen Wertverlusts und der nunmehrigen Wertsteigerung nicht ident sind. § 6 Z 13 EStG setzt allerdings eine Bewertung der Gesellschaftsanteile nach wissenschaftlich anerkannten Methoden unter Zugrundelegung der im Zuschreibungsjahr eingetretenen Wertentwicklung voraus.