OGH 17. 3. 2009, 10 ObS 36/09f
§ 131, § 133 ASVG - Nach dem System des ASVG obliegt es den Krankenversicherungsträgern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dafür zu sorgen, dass ärztliche Hilfe, Heilmittel etc bei Bedarf jedem Versicherten als Sachleistung zur Verfügung stehen. Die Kostenerstattung stellt demnach die Ausnahme und nicht die Regel dar.