Art 36, Art 37 EWR-Abkommen - Es kann mit den Vorschriften des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr durchaus vereinbar sein, wenn ein EWR-Staat den Ersatz der Kosten für eine Krankenbehandlung in einem anderen EWR-Staat verweigert, va wenn diese Behandlung nach internationalen medizinischen Standards als experimentell eingestuft wird und im Herkunftsstaat kein Anspruch auf eine solche Behandlung besteht oder wenn dem Patienten im Herkunftsstaat innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine angemessene medizinische Behandlung angeboten werden kann, die international anerkannten Methoden entspricht.