§ 37 AngG - Hat ein Arbeitgeber durch sein Verhalten (hier: Zuweisung immer minderwertigerer Arbeiten, Mobbinghandlungen) eine für den Arbeitnehmer unerträgliche Arbeitssituation geschaffen, die diesen letztlich zur Kündigung veranlasste, kann er sich auch dann nicht auf die Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel berufen, wenn der Arbeitnehmer den Grund für seine Kündigung nicht bekannt gegeben hat. Dass sein schuldhaftes Verhalten Anlass für die Kündigung war, wäre für ihn schon aus den Umständen der Auflösung erkennbar gewesen.