§ 36 Abs 2 AngG - Die mit BGBl I 2006/35 in § 36 Abs 2 AngG eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur für Vereinbarungen, die ab dem 17. 3. 2006 neu abgeschlossen wurden, und wirkt daher nicht auf zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Konkurrenzklauseln zurück.
OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 7/08g