§ 289 Abs 3 BAO - Bescheide über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung (USt-Festsetzungsbescheide) und USt-Jahresbescheide haben zwar dieselbe Abgabenart, nicht aber denselben Zeitraum zum Gegenstand. Selbst wenn daher bereits Berufungsentscheidungen gegen einzelne USt-Festsetzungsbescheide eines Jahres vorliegen, ist die Behörde bei Erlassung des USt-Jahresbescheides nicht gemäß § 289 Abs 3 BAO an die Rechtsansicht dieser Berufungsentscheidungen gebunden und hat trotz identer Sach- und Rechtslage dieselbe Rechtsfrage gegebenenfalls neuerlich zu prüfen.