§ 70, § 78, § 84, § 99 AktG - Wird nach Auftreten von Verdachtsmomenten hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern im Rahmen einer „gütlichen Einigung“ auch eine freiwillige Abfindung („Golden Handshake“) vereinbart und damit erreicht, dass die Vorstandsmitglieder ohne Rechtsstreitigkeiten vorzeitig ausscheiden, eine „reibungslose Übergabe“ erfolgt und negative Einflüsse auf den Aktienkurs vermieden werden, kann auch diese freiwillige Abfindung dem Unternehmensinteresse dienlich sein. Nur eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung des Aufsichtsrates würde einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.