§ 13c Abs 4 Z 1 BUAG - Eine Arbeitnehmerkündigung steht dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. Ob diese Rechtsprechung im Anwendungsbereich des BUAG auch auf eine (ansonsten abfertigungsschädliche) einvernehmliche Auflösung übertragbar ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Arbeitnehmer den Austrittsgrund (hier: Lohnrückstände) zum unbedingten Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen muss.