Mag. Sabine Sadlo
Die Einbeziehung der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Kreis jener Beschäftigten, für die vom „Dienstgeber“ von ihrem „Arbeitslohn“ Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zu entrichten ist, ist nach wie vor Gegenstand zahlreicher Beschwerdefälle. Im Folgenden wird ein Überblick über die Auslegung der maßgebenden Bestimmungen durch die neuere Judikatur des VwGH geboten.