§ 7 und § 54 WAO - Mit dem bloßen Hinweis des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine andere Rechtsmeinung, nämlich dass die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge im Zeitraum 1994 bis 2000 nicht kommunalsteuerpflichtig gewesen wären, wird ein ausnahmsweise nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum nicht dargetan. Der Geschäftsführer kann somit zur Haftung für Kommunalsteuerbeträge herangezogen werden, weil er geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen gehabt hätte.