§ 22 Z 2 EStG, § 2 lit a KommStG - Auch Provisionszahlungen, die den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern - zusätzlich zu den Geschäftsführungsvergütungen - für die Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzprodukten ausbezahlt werden, sind der Kommunalsteuer zu unterwerfen, wenn das Merkmal der Eingliederung der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus zweifelsfrei gegeben ist.