§ 41 FLAG, § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG - Eine Gesellschaft hat für die Bezüge ihres - zu 25,67 % beteiligten - Gesellschafter-Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag auch dann zu entrichten, wenn dieser nicht im Bereich der Geschäftsführung tätig ist, sondern im operativen Bereich (hier: Kundenakquisition), und seine Arbeitszeit in einem hohem Ausmaß auch anderen Gesellschaften widmet.