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Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers im operativen Bereich - DB-Pflicht

Lohnsteuer und AbgabenARD 5893/8/2008 Heft 5893 v. 9.9.2008

§ 41 FLAG, § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG - Eine Gesellschaft hat für die Bezüge ihres - zu 25,67 % beteiligten - Gesellschafter-Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag auch dann zu entrichten, wenn dieser nicht im Bereich der Geschäftsführung tätig ist, sondern im operativen Bereich (hier: Kundenakquisition), und seine Arbeitszeit in einem hohem Ausmaß auch anderen Gesellschaften widmet.

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