§ 16 Abs 1 EStG - Ein Lehrer, der für seine Tätigkeit im Personalvertretungs-Zentralausschuss unter Fortzahlung der laufenden Bezüge teilweise von seiner Lehrverpflichtung freigestellt wird und zusätzlich noch eine „Dienstzulage“ erhält, kann die iZm der Tätigkeit im Zentralausschuss angefallenen Aufwendungen bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Lehrer nicht als Werbungskosten geltend machen.