§ 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Besteht der in Aussicht gestellte Nutzen bei Besuch eines „NLP Practitioner“ Kurses darin, durch „bewusste Kommunikation mit geringerem Aufwand die persönlichen Lebensziele zu erreichen“, kann der Besuch dieses Kurses durch einen Sparkassenangestellten nicht mit der Begründung als nur untergeordnet privat mitveranlasst beurteilt - und die Kurskosten daher als Werbungskosten anerkannt - werden, dass private Kommunikationsdefizite nicht vorhanden gewesen seien.