VwGH 13. 12. 2007, 2007/09/0228
§ 1 Abs 2 lit m AuslBG - Da unter dem Begriff „Kinder“ in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie zu verstehen sind, fällt ein (niederlassungsberechtigter) drittstaatsangehöriger Enkel einer österreichischen Staatsangehörigen unter diese Ausnahmebestimmung; das AuslBG ist auf ihn nicht anzuwenden. (Bescheid aufgehoben)